Die Entscheidung für eine Tätigkeit als Begleitung bringt zahlreiche Vorzüge mit sich. Natürlich ist der finanzielle Aspekt zu nennen, außerdem trifft man auf spannende Menschen, besucht interessante Orte und taucht ein in die Welt von Kunst, Kultur und Erotik. Selbstverständlich ist eine solche Tätigkeit auch mit rechtlichen wie steuerlichen Pflichten verbunden. Diese sind zwar überschaubar, man sollte sich aber bereits im Vorfeld damit auseinandergesetzt haben.
Aus diesem Grunde hier ein kurzer Überblick zu dieser Thematik.
So funktioniert die Anmeldung beim Finanzamt
Selbstständige Escorts sind verpflichtet, sich bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt anzumelden. Die gewerblich ausgeübte Tätigkeit kann auf „Messehostess“, „Hostess“, „Model“, „Begleitservice“ oder auch „Dienstleistung persönlicher und sachlicher Art“ angemeldet werden. Der Weg zum Finanzamt ist hierbei normalerweise nicht erforderlich, da das lokale Bürgerbüro die Anmeldung entgegennimmt und zum Finanzamt weiterleitet. Es ist auch möglich, mit dem Finanzamt telefonisch oder schriftlich zu kommunizieren und den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zugesandt zu bekommen. Dieser kommt auf dem Postwege oder kann durch das Finanzamt zum Download zur Verfügung gestellt werden.
Nach dem Ausfüllen und Versenden dieses Formulars kann es, abhängig vom Wohnort, mehrere Wochen dauern, bis die Steuernummer zugeteilt wird. Allerdings ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bereits ab dem Versand des ausgefüllten Formulars erlaubt.
Das Ausfüllen des Formulars ist schnell erledigt und vollkommen unproblematisch.
Was hat es mit den Einnahmen und Ausgaben auf sich?
Das Finanzamt stuft alle Einnahmen aus der selbstständigen Escort Tätigkeit als gewerbliche Einkünfte ein. Welche steuerlichen Auflagen damit verbunden sind, kann regional unterschiedlich sein.
Wichtig ist, gleich zu Beginn der Tätigkeit eine Art Kassenbuch zu führen. Hier werden Einnahmen in Form von Eigenbelegen eingetragen, außerdem die Ausgaben ebenfalls mit Ort und Datum aufgelistet. Erhaltene Kassenbelege und Rechnungen heftet man einfach an entsprechender Stelle ab. Für die Nachvollziehbarkeit sollten auch Angaben des jeweiligen Kunden notiert werden.
Da die Agentur selbst eine eigene Buchführung hat, in der auch die selbstständig erwirtschafteten Honorare der Escorts einsehbar sind, kommt es hier auf absolute Ehrlichkeit an. Bei einer Steuerprüfung können etwaige Unterschiede zu schwer erklärbaren Problemen führen.
Ausgaben, die ebenfalls geltend gemacht werden können, sind etwa
- die an die Agentur zu zahlende Provision,
- Reisekosten,
- Bewirtungskosten sowie
- ausschließlich für die Escort-Tätigkeit benötigte Dinge.
In die Reisekostenabrechnung kommen alle Fahrten mit vorhandenen Belegen oder pauschal zu berechnenden Kosten, außerdem der Ort beziehungsweise die Fahrtstrecke, das Datum und die jeweilige Zeit von Anfang und Ende der Reise.
Es ist wichtig, die Ausgaben genau zu dokumentieren. Denn alle nachvollziehbaren gewerblichen Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Unter dem Strich werden durch diese Kosten also geringere Steuern an das Finanzamt fällig.
Leider ist es teilweise schwierig, zwischen privaten und gewerblichen Käufen zu trennen. Immer dann, wenn das Finanzamt eine zumindest teilweise private Nutzung annimmt (etwa bei Parfum, Kleidung oder Schmuck), wird eine Minderung der Steuerlast schwierig. Eventuell kann ein Gespräch mit einer Steuerberatung hilfreich sein.
Mit welchen Steuern muss ich als Begleitung rechnen?
In Deutschland gibt es einen gewissen Steuerfreibetrag, der also steuerfrei verdient werden kann. Selbstständige Ledige zahlen beispielsweise erst ab einem Jahreseinkommen von 8.004,-€ Einkommensteuer. Der Gewinn darunter ist also steuerfrei, muss aber dennoch nachgewiesen werden.
Auch Menschen, die im Begleitservice tätig sind, können die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Bis zu einem Jahresumsatz von 17.500,-€ werden alle Einnahmen und Ausgaben „brutto für netto“ berechnet, die Mehrwertsteuer kann also bei eingehenden Rechnungen nicht abgezogen werden, wird aber bei Ausgangsrechnungen auch nicht separat ausgewiesen. Um einen gewissen Spielraum zu haben, kann die Grenze während des laufenden Geschäftsjahres auch geknackt werden: Bis zu einem Jahresumsatz von 50.000,-€ kann die Kleingewerberegelung in Anspruch genommen werden. Bleibt das Einkommen voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb von 17.500,-€, so muss das Kleingewerbe in ein „normales“ Einzelunternehmen geändert werden.
Es ist ratsam, auch während der Kleingewerberegelung so zu kalkulieren, als wäre man in Bezug auf die Umsatzsteuer abgabepflichtig. Wenn die Umsatzsteuerpflicht ab einer gewissen Umsatzhöhe greift, müssen 19% der Einnahmen an das Finanzamt abgeführt werden. Von einem Honorar in Höhe von 1.000,-€ würden dem Finanzamt beispielsweise 160,-€ zustehen. Um bei eintretender Umsatzsteuerpflicht keine vollkommen neue Kalkulation aufstellen zu müssen ist es ratsam, bei der Preisgestaltung von Anfang an etwas Spielraum einzuplanen und den eigentlichen Mehrwertsteueranteil auch als Kleinunternehmen auf die hohe Kante zu legen.
Bei einem Unternehmensgewinn von mehr als 24.500,- € wird außerdem Gewerbesteuer fällig. Den Unternehmensgewinn errechnet man, indem man die Ausgaben des Unternehmens von den Einnahmen abzieht. Die Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen Wohn- beziehungsweise Betriebsort. Im Schnitt liegt sie bei rund 16% und wird gleichzeitig mit der Einkommenssteuer durch das Finanzamt ermittelt und erhoben.
Warum ist es sinnvoll, Rücklagen zu bilden?
Alles, was nach Abzug der Ausgaben übrigbleibt, gilt also als Einkommen. Die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer ist allerdings nicht nur von der Höhe der Einnahmen, sondern auch von der persönlichen Situation abhängig. Verheiratete Menschen mit Kindern zahlen geringere Steuern als alleinstehende Singles.
Im ersten Jahr der Selbstständigkeit wird die Höhe der Steuerlast erst am Jahresende ermittelt. Durch Rücklagen, die im Bereich zwischen 20 und 30 Prozent liegen sollten, ist man auf der sicheren Seite und hat bei etwaigen Steuernachforderungen noch eine gewisse Flexibilität.
In den folgenden Jahren der Selbstständigkeit sind dann vierteljährliche Vorauszahlungen der Einkommensteuer an das Finanzamt zu leisten. Die Höhe der zu zahlenden Beträge bemisst sich dabei am Einkommen aus den Vorjahren. Auch die Zahlungsweise in Teilbeträgen sorgt für Flexibilität. Nach Ende des Kalenderjahres erfolgt die Einkommensteuererklärung. Anhand dieser werden die Steuervorauszahlungen dann mit der realen Steuerforderung verrechnet.
Inwiefern betrifft die Arbeit als Begleitung weitere Einkünfte?
Der berufliche Status hat großen Einfluss auf die Aufnahme einer nebenberuflichen Selbstständigkeit als Escort.
So richtet sich etwa die Höhe der Krankenversicherung nach der Höhe des Gesamteinkommens. Ein solches kann sich zusammensetzen aus Leistungen wie
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit,
- Bafög oder vergleichbaren Leistungen,
- Arbeitslosengeld oder
- Rentenbezüge.
Durch die Veränderung der Einkommenshöhe kann es möglich sein, dass bestimmte Leistungen nicht weitergezahlt werden. Andernfalls werden das selbstständige Einkommen und andere Einnahmen miteinander addiert, um das insgesamt steuerpflichtige Einkommen zu errechnen.
Wofür steht die Bezeichnung „nebenberufliche Selbstständigkeit“?
Bei einer Selbstständigkeit als Escort, die nur nebenher ausgeübt wird, gilt diese als eine nebenberufliche Selbstständigkeit. Eine solche liegt beispielsweise bei der hauptsächlichen Ausübung eines Studiums oder einer Arbeit im Angestelltenverhältnis vor.
Wenn kein anderer Hauptjob oder keine andere Hauptbeschäftigung vorliegt, kann die Tätigkeit als Escort dennoch als nebenberuflich eingestuft werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nur halbtags beziehungsweise für weniger als 19,25 Stunden pro Woche ausgeübt wird. Oberhalb dieser Stundenzahl wird die Krankenkasse überprüfen, als wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit einzustufen ist.
Sofern diese Tätigkeit aufgrund der Einnahmehöhe als selbstständige Haupttätigkeit eingestuft wird, können möglicherweise Beitragsnachforderungen durch die Krankenkasse eine Folge sein.
Wie vertragen sich selbstständige Tätigkeiten im Nebenerwerb und das Arbeitslosengeld?
Menschen, die keiner festen, geregelten Tätigkeit nachgehen, beziehen zumeist Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit. Bei diesen Leistungen handelt es sich in der Regel um Arbeitslosengeld (ALG I) oder Arbeitslosengeld II (ALG II, „Hartz IV“). Durch diese Zahlungen werden Beiträge zu den Sozialversicherungen durch die Agentur für Arbeit übernommen.
Auch während des Bezuges von ALG I ist es erlaubt, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben und daraus ein Nebeneinkommen zu erzielen. Allerdings darf die Nebentätigkeit nicht mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird diese Stundenzahl überschritten, fällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld weg. Die Agentur für Arbeit zahlt dann keine Leistungen mehr aus und führt keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr ab.
Aber auch darunter werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Hierbei werden die Nettoeinnahmen der Tätigkeit als Escort (also die Gesamteinnahmen abzüglich der gewerblichen Ausgaben) zugrunde gelegt. Lediglich ein Betrag in Höhe von 165,-€ monatlich bleibt dabei anrechnungsfrei.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wurde die selbstständige Tätigkeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang in geringerer Stundenzahl als 15 Stunden pro Woche ausgeübt, so bleibt das selbstständig erzielte Einkommen auch während der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes anrechnungsfrei. Dies ist allerdings nur bis zur Höhe des Durchschnittseinkommens der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit der Fall. Grundsätzlich gilt immer: Eine Rückfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit hilft, etwaige Unklarheiten oder Missverständnisse zu beseitgen.
Selbstständigkeit plus die Tätigkeit als angestellte*r Arbeitnehmer*in
Angestellte oder Arbeiter, die selbstständig als nebenberufliche Escorts arbeiten, müssen zwei Aspekte beachten.
Erstens werden die selbstständig erzielten Einkünfte zu jenen aus unselbstständiger Arbeit addiert. Das insgesamt zu versteuernde Einkommen erhöht sich also, damit auch die Steuerlast. Unter Umständen wird aufgrund der Gesamthöhe auch ein anderer Steuersatz fällig. Der Arbeitgeber führt freilich nur „seinen“ Teil an das Finanzamt ab, sodass von dort eine zusätzliche Forderung erhoben wird.
Auch für die Beiträge, die an die Sozialversicherung zu leisten sind, ist das selbstständig erzielte Einkommen von Bedeutung. Wenn neben dem Angestelltenverhältnis eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, entscheiden Details darüber, ob die Versicherungspflicht weiterhin bestehen bleibt. Sofern der Schwerpunkt des zeitlichen Aufwandes weiterhin im Angestelltenverhältnis liegt, bleibt die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen und die Beitragshöhe ändert sich nicht.
Verschiebt sich der Schwerpunkt aber in die berufliche Selbstständigkeit als Escort, so steht man vor der Wahl: Entweder, man bleibt freiwillig in der gesetzlichen Versicherung, die den zu zahlenden Beitrag aus der Höhe des Gesamteinkommens berechnet. Der Arbeitgeber führt weiterhin paritätisch an „seinen“ Teil der Sozialversicherungen ab. Alternativ kann es auch eine Lösung sein, sich künftig privat zu versichern.
Die Krankenkasse nimmt selbst die Einschätzung vor, wo der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt. Es ist unbedingt erforderlich, vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit um eine solche Einschätzung zu bitten. Andernfalls können möglicherweise hohe Beitragsnaschzahlungen an die Krankenkasse fällig werden.
Zusammenfassung
Es ist also von entscheidender Bedeutung, sich vor dem beginn einer selbstständigen Tätigkeit als Escort mit den steuerlichen und versicherungstechnischen Aspekten zu befassen. Hier sollte möglichst genau kalkuliert und lieber zweimal mehr als einmal weniger gerechnet werden. Denn leider verstehen die deutschen Finanzbehörden keinen Spaß und erwarten, dass auch selbstständige Personen ihrer Steuerpflicht vollumfänglich nachkommen.
Es gibt allerdings Profis, die sich mit dieser Materie befassen und entsprechende Beratungen anbieten. Natürlich kosten Steuerberater ebenfalls Geld. Dieses Geld kann aber gut angelegt sein, wenn man nicht aufgrund von Unwissenheit, Fehleinschätzung oder Laissez-Faire Ärger mit dem Finanzamt bekommen möchte. Unter Umständen wird dieser Ärger noch deutlich teurer als das Honorar für die Steuer- und Unternehmensberatung.
Abschließende Erklärung
Hierbei handelt es sich nur um eine Kurzinformation. Sie dient dazu, erste Hinweise bezüglich der steuerlichen wie versicherungstechnischen Verpflichtungen selbstständiger Escorts zu geben. Eine Vollständigkeit der Informationen kann nicht garantiert werden. Zwar wurden diese sorgfältig recherchiert und gewissenhaft erstellt. Trotzdem kann keine Haftung für die inhaltliche Korrektheit der Information übernommen werden.